Häufige Fragen

Die Meldung der Zählerstände ist unter folgendem Link möglich: Zählerstandsmeldung

Bitte beachten Sie, dass die Meldung nur für die aktuelle Turnusablesung möglich ist (Sie haben eine Ablesekarte erhalten). Betreiber einer Erzeugungsanlage erhalten eine separate Benachrichtigung zur Ablesung ihres Erzeugungs-/ Zweirichtungszählers.

Meldungen des Zählerstandes sind nur für Zähler möglich, die sich im Stadtgebiet Schkeuditz einschließlich der Ortsteile Dölzig, Wolteritz, Gerbisdorf, Radefeld, Freiroda, Kursdorf, Glesien, Hayna und Kleinliebenau befinden. Die Zählerstandserfassung für Zähler außerhalb dieser Gebiete erfolgt über den dort zuständigen Netzbetreiber.

Bitte melden Sie sich für die Zählerstandserfassung nur mit Ihrem Nachnamen und Ihrer Zählernummer an. Bitte verwenden Sie nicht die Kundennummer.

 

Sie finden hier ein Rechnungsbeispiel der Stadtwerke Schkeuditz  (PDF, 341 kB) . Ausgehend von den häufigsten Fragen haben wir dazu Hinweise zu wichtigen Positionen der Rechnung eingearbeit.

Hinweis: Bitte verwenden Sie zum Öffnen der Datei den Firefox-, Chrome- oder Microsoft Edge-Browser. Im alten Explorer werden die Hinweise leider nicht angezeigt.

Der Abschlagsbetrag ist eine vom Lieferanten festgelegte Teilzahlung, die anhand Ihres letzten Jahresverbrauchs oder bei Neueinzug anhand von Netzbetreiberdaten errechnet wird. Für ein Abrechnungsjahr werden elf Abschläge erhoben.

Um die Abrechnung für Sie einfacher zu gestalten, haben wir das Abrechnungsverfahren auf „Rollierende Abrechnung“ umgestellt. Das bedeutet, dass Sie Ihre Abrechnung nicht mehr zum 31.12. des jeweiligen Jahres erhalten, sondern in Abhängigkeit vom Ableserhythmus des Netzbetreibers. Damit wird eine Rechnung also zum Datum der Ablesung auf die Kilowattstunde genau erstellt und keine Schätzung mehr zum Jahresende vorgenommen.

Gehen Sie auf unserer Startseite unter ANMELDUNG ZUM KUNDENPORTAL auf „jetzt registrieren“. Unter dem Punkt „Erstregistrierung“ geben Sie Ihre Kunden- und Zählernummer sowie eine E-Mail-Adresse ein und vergeben dazu ein Passwort. Nach der Registrierung erhalten Sie umgehend eine E-Mail und können sich anschließend in das Kundenportal einloggen.

Darüber lassen sich folgende Anliegen schnell und bequem von zu Hause aus erledigen:

- Vertragsdetails wie Verbrauchshistorie und Abschlagsplan prüfen bzw. ändern
- Zählerstandserfassung
- Rechnungen herunterladen und Rechnungsversand per E-Mail einstellen
- gezahlte Abschläge und offene Posten anzeigen lassen
- Änderung von persönlichen Daten
- Download eines SEPA-Lastschriftmandats

1. Ein Einzug muss im Regelfall vom Mieter selbst gemeldet werden und das Übergabeprotokoll dazu an uns übermittelt werden.

2. Das Übergabeprotokoll muss folgende Angaben enthalten: 

- Datum der Wohnungsübergabe
- Zählernummer (Strom und/oder Gas)
- Zählerstand am Tag der Wohnungsübergabe
- Unterschrift von Mieter und Vermieter

3. Sollte bei Einzug kein Übergabeprotokoll erstellt worden sein, nutzen Sie das An-/Abmeldeformular (PDF, 245 kB) oder senden Sie uns ein Foto vom Zähler mit den entsprechenden Angaben an kontakt(at)stadtwerke-schkeuditz.de .

4. Die Meldung des Einzuges an die Stadtwerke ist gesetzlich geregelt und muss zeitnah erfolgen. Einzüge können maximal 6 Wochen rückwirkend bearbeitet werden!

 

Für die Namensänderung zu Ihrem Vertrag (z.B. durch Heirat oder Scheidung) benötigen wir eine Kopie des urkundlichen Nachweises darüber. Diese können Sie per Post oder auch gern per E-Mail an vertrieb(at)stadtwerke-schkeuditz.de  senden.

Die Erteilung einer Einzugsermächtigung benötigen wir schriftlich mit Originalunterschrift. Nutzen Sie dazu einfach das vorbereitete SEPA-Formular (PDF, 61 kB) und senden Sie uns dieses postalisch zu.

1. Ein Auszug aus einer Wohnung ohne Abmeldung beendet nicht automatisch den Energieliefervertrag!

2. Der Energieliefervertrag muss von Ihnen gekündigt und das Übergabeprotokoll an uns gesandt werden.

3. Das Übergabeprotokoll muss folgende Angaben enthalten:

- Datum der Wohnungsübergabe
- Zählernummer (Strom und/oder Gas)
- Zählerstand am Tag der Wohnungsübergabe
- Verzugsadresse (für die Energierechnung und die Abrechnung der Betriebskosten)
- Unterschrift von Mieter und Vermieter

4.Sollte bei Auszug kein Übergabeprotokoll erstellt worden sein, nutzen Sie das An-/Abmeldeformular  (PDF, 245 kB) oder senden Sie uns ein Foto vom Zähler mit den o.g. Angaben an kontakt(at)stadtwerke-schkeuditz.de .

5. Die Meldung des Auszuges an die Stadtwerke ist gesetzlich geregelt und muss zeitnah erfolgen. Auszüge können maximal 6 Wochen rückwirkend bearbeitet werden!

Wenn zwei Vertragspartner bei uns erfasst sind und einer davon auszieht, müssen beide gemeinsam den Vertrag schriftlich kündigen, damit eine Schlussrechnung erstellt werden kann. Der in der Wohnung verbleibende Vertragspartner kann sich dann neu auf seinen eigenen Namen anmelden.

Für die Beendigung oder Umschreibung des Vertrages benötigen wir eine Kopie der Sterbeurkunde und die Information, ob der Vertrag weitergeführt wird. Diese können Sie per Post oder auch gern per E-Mail an vertrieb(at)stadtwerke-schkeuditz.de  senden.

Für die Änderung des Firmennamens muss uns eine Kopie des urkundlichen Nachweises über die Umfirmierung zugesandt werden. Diese können Sie per Post oder auch gern per E-Mail an vertrieb(at)stadtwerke-schkeuditz.de  senden.

Begriffe der Energiewirtschaft

Mit der Umlage für abschaltbare Lasten werden Vergütungszahlungen der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) an Anbieter von sogenannter "Abschaltleistung" ausgeglichen.

Anbieter von Abschaltleistung sind z.B. Industriebetriebe, die für einen vereinbarten Zeitraum oder auch kurzfristig auf die Lieferung von Strom verzichten können, wenn im Stromnetz gerade nicht genügend Strom vorhanden ist. Die ÜNB gleichen ihre Zahlungen untereinander aus und legen den Betrag auf alle Letztverbraucher um.

Ziel dieser Maßnahme ist eine bessere Netzstabilität und damit eine höhere Versorgungssicherheit.

Die Umlage wird einmal jährlich neu festgelegt und zum 1. Januar angepasst.

Die Umlage beträgt 2018: 0,011 ct/kWh

Die Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) ist seit 2013 in Kraft. 
Sie wurde im Sommer 2016 in einer novellierten Form für den Zeitraum 1. Oktober 2016 bis 1. Juli 2022 verlängert. Gesetzlich festgeschrieben ist diese Umlage in § 18 der Verordnung über abschaltbare Lasten. 

Quelle: www.bundesnetzagentur.de

Mit der EEG-Umlage wird der Ausbau der Erneuerbaren Energien finanziert.
Betreiber von Erneuerbare Energien-Anlagen, die Strom in das Netz der öffentlichen Versorgung einspeisen, erhalten dafür eine im EEG festgelegte Vergütung. Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) verkaufen den eingespeisten Strom an der Strombörse. Da die Preise, die an der Börse erzielt werden, unter den gesetzlich festgelegten Vergütungssätzen liegen, wird den ÜNB der Differenzbetrag erstattet.

Alternativ kann der produzierte Strom direkt vermarktet werden. Über das Marktprämienmodell wird der Unterschied des an der Börse erzielten Preises und der Einspeisevergütung durch eine Marktprämie ausgeglichen. Um einen Wechsel möglichst vieler EEG-Anlagen in die Direktvermarktung anzureizen, wird zusätzlich eine Managementprämie gezahlt.

In anderen Worten: Die Auszahlungen an die EE-Anlagenbetreiber übersteigen die Einnahmen aus dem Verkauf der Strommengen teilweise um ein Vielfaches. Dieser Differenzbetrag wird durch die EEG-Umlage auf alle Stromverbraucher umgelegt.

Grundsätzlich müssen alle Stromverbraucher die EEG-Umlage bezahlen. Sie ist Teil des Strompreises.

Die Höhe der EEG-Umlage wird durch die Übertragungsnetzbetreiber festgelegt und beträgt für das Jahr 2018: 6,79 ct/kWh

Quelle: www.bundesnetzagentur.de

Wenn Ihr aktueller Energiebezug/-verbrauch nicht einer bestimmten Lieferung durch den Lieferanten oder einem konkreten Liefervertrag zugeordnet werden kann, springt der Grundversorger für diese Energielieferung ein. Dies wird als Ersatzversorgung bezeichnet. Es handelt sich also um eine gesetzlich angeordnete Notversorgung.

Dies kann beispielsweise passieren, wenn ein Energielieferant das Recht auf Netznutzung verliert (weil er die Netzentgelte gegenüber dem Netzbetreiber nicht wie vereinbart zahlt) oder bei Verzögerungen der Vertragsumstellung beim Lieferantenwechsel.
 

Keine Versorgungsunterbrechungen
Ihre Versorgung mit Energie ist durch die Ersatzversorgung immer gesichert. Es kommt nicht zu Versorgungsunterbrechungen.Ihre Belieferung wird nahtlos durch den Ersatzversorger übernommen.

Grundsätzlich haben nicht nur Haushaltskunden einen Anspruch auf die Ersatzversorgung mit Energie, sondern alle Kunden (Letztverbraucher), die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen und über das Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in der Niederspannung oder im Niederdruck beziehen.

Beginn der Ersatzversorgung

Die Ersatzversorgung beginnt automatisch ab dem Zeitpunkt, an dem der Netzbetreiber Ihre Abnahmestelle dem Grundversorger zur Ersatzversorgung zuordnet.

Passiert dies, weil der Netzbetreiber einem Lieferanten das Recht zur Netznutzung entzogen hat, muss der Netzbetreiber unverzüglich alle Anschlussnutzer (Kunden) und den Grundversorger in Textform darüber informieren und die Anschlussnutzer auf die Grundversorgung nach § 36 EnWG und die Ersatzversorgung nach § 38 EnWG hinweisen. (§ 3 Abs. 2 NAV, § 3 Abs. 2 NDAV)

Der einspringende Grundversorger (Ersatzversorger) muss Ihnen als Kunden unverzüglich den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitteilen. Für die Ersatzversorgung ist kein Vertragsabschluss nötig.

Bedingungen und Dauer der Ersatzversorgung

Für die Ersatzversorgung gelten die meisten, aber nicht alle Vorschriften der Grundversorgung (vgl.§ 3 NAV, § 3 NDAV). Für Haushaltskunden dürfen die Kosten der Ersatzversorgung die allgemeinen Preise der Grundversorgung nicht übersteigen.

Der Energieverbrauch während der Ersatzversorgung darf vom Netzbetreiber geschätzt werden. Daher empfiehlt es sich, bei einer Mitteilung über den Eintritt der Ersatzversorgung den eigenen Strom- oder Gaszähler abzulesen und den Messwert dem Grundversorger und dem Netzbetreiber mitzuteilen.

Ende der Ersatzversorgung

Die Ersatzversorgung erfolgt maximal drei Monate lang.

Während dieser Zeit können Sie jederzeit einen neuen Lieferanten Ihrer Wahl mit der Belieferung beauftragt. Für die Beendigung der Ersatzversorgung gibt es keine Kündigungsfrist.

Quelle: www.bundesnetzagentur.de

Der Grundversorger ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden vor Ort (in einem Netz der allgemeinen Versorgung) mit Strom und/oder Gas beliefert.

Quelle: www.bundesnetzagentur.de

Netzbetreiber müssen an die Gemeinden eine Konzessionsabgabe (KA) abführen.

Die Konzessionsabgabe ist eine Gegenleistung für die Benutzung der öffentlichen Straßen und Wege der Gemeinde zur Verlegung von Strom- und Gasleitungen.

Die Höhe der Konzessionsabgabe ist in der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) geregelt.

Für Kunden mit Grundversorgungsverträgen staffelt sich die Höhe der KA entsprechend der Einwohnerzahl der Gemeinde. Die KA-Sätze finden Sie in § 2 KAV.

Für Stromkunden mit Verträgen außerhalb der Grundversorgung beträgt die Konzessionsabgabe einheitlich 0,11 ct/kWh (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 KAV), sofern es sich nicht um Stromlieferungen aus dem Niederspannungsnetz handelt und die gemessene Leistung des Kunden in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres 30 Kilowatt überschreitet und der Jahresverbrauch mehr als 30.000 Kilowattstunden beträgt (§ 2 Abs. 7 KAV).

Quelle: www.bundesnetzagentur.de

Wie hoch ist die Umlage zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)?
Die KWKG-Umlage ist Teil des Strompreises und wird auf die Netzentgelte aufgeschlagen.

KWK-Anlagen erzeugen in einem Verbrennungsprozess gleichzeitig Strom und Wärme.

Mit der KWKG-Umlage wird die Erzeugung von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gefördert. Der Stromnetzbetreiber zahlt für den so erzeugten Strom einen Zuschlag an den Anlagenbetreiber. Auf Basis des derzeit gültigen Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) beträgt sie für Letztverbraucher mit einem Verbrauch unter 1 Mio. kWh/Jahr (= nichtprivilegierte Letztverbräuche) ab dem 01. Januar 2018 0,345 ct/kWh.

Quelle: www.bundesnetzagentur.de

Durch Ihren Wohnort sind Sie an einen bestimmten Netzbetreiber gebunden und können diesen - anders als Ihren Energielieferanten - nicht beliebig wechseln.

Netzbetreiber sind zuständig für den Aufbau, Ausbau und die Erhaltung der Strom- und Gasnetze eines bestimmten Gebiets. Für diese Aufgabe erhalten die Netzbetreiber sogenannte Netzentgelte, die die Energielieferanten an sie zahlen.

Quelle: www.bundesnetzagentur.de

Das Netzentgelt

  • ist als eine Gebühr zu verstehen, die jeder sogenannte Netznutzer, der Strom oder Gas durch das Versorgungsnetz leitet, an den Netzbetreiber zahlen muss. 
    (Ähnlich wie ein Bus-Fahrschein zur Beförderung im Öffentlichen Nahverkehr berechtigt)

  • ist ein Teil des Strom- bzw. Gaspreises.

  • wird reguliert, weil sich seine jeweilige Höhe nicht im freien Wettbewerb bilden kann, da Strom- und Gasnetze natürliche Monopole sind.

  • muss vom Netzbetreiber im Internet veröffentlicht werden.

  • ist bei Strom-Netzentgelten nicht abhängig von der Länge der genutzten Leitung (also dem Punkt der Einspeisung bis zum Ort der Entnahme).

  • wird durch gesetzliche Bestimmungen in § 20 EnWG und der Strom- bzw. Gasnetzentgeltverordnung (StromNEV, GasNEV) geregelt.

Wer muss Netzentgelte zahlen?

Bei Haushaltskunden ist der jeweilige Gas- oder Stromlieferant der Netznutzer. Er sammelt die Netzentgelte von den Verbrauchern ein und leitet sie an den Netzbetreiber weiteJede Zählerstelle muss ein Netzentgelt entrichten.

Wer bestimmt das Netzentgelt

Es beruht auf der sogenannten Erlösobergrenze, die von den Regulierungsbehörden für jeden Netzbetreiber berechnet und festgelegt wird. 
(Bei der Bundesnetzagentur sind dafür die Beschlusskammer 8 und Beschlusskammer 9 zuständig)

Der Netzbetreiber bildet das Netzentgelt aus seiner Erlösobergrenze. Das heißt auch, dass der Netzbetreiber durch die Summe seiner Netzentgelte nicht mehr verdienen darf, als ihm von der Behörde als Gesamterlös vorgegeben wurde.

Für die Entgeltbildung müssen die Netzbetreiber ihre Gesamterlöse verursachungsgerecht auf alle von ihnen betriebenen Netzebenen und Netzfunktionen umlegen (sog. Kostenträgerrechnung).


Quelle: www.bundesnetzagentur.de

Die Offshore-Haftungsumlage ist seit 2013 ein Bestandteil des Strompreises für Letztverbraucher.

Die Umlage wurde wegen möglicher Entschädigungszahlungen an Betreiber von Offshore-Windparks eingeführt, die für den verspäteten Anschluss an das Übertragungsnetz an Land oder wegen lang andauernder Netzunterbrechungen zu zahlen sind.

Die Umlage wird von den betroffenen Übertragungsnetzbetreibern (TenneT TSO GmbH und 50Hertz Transmission GmbH) auf Grundlage von § 17f Abs. 5 EnWG ermittelt.

Offshore-Haftungsumlage 2018: Letztverbraucher Gruppe A (Haushaltskunden) 0,037 ct/kWh

Quelle: www.bundesnetzagentur.de

Nach § 19 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) haben bestimmte Letztverbraucher die Möglichkeit, vom örtlichen Netzbetreiber niedrigere individuelle Netzentgelte zu erhalten.

Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) müssen den örtlichen Netzbetreibern die durch diese niedrigeren Entgelte entgangenen Erlöse erstatten. Die ÜNB gleichen die Zahlungen für diese entgangenen Erlöse untereinander aus und errechnen einen Aufschlag auf die Netzentgelte, der als Umlage auf alle Letztverbraucher umgelegt wird.

Die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV beträgt für Haushaltskunden, also Letztverbraucher der Kategorie A (unter 1 Mio. kWhJahresverbrauch) ab dem 1. Januar 2018 0,370 ct/kWh

Quelle: www.bundesnetzagentur.de

Sollte Ihre Frage hier nicht berücksichtigt sein, können Sie sich selbstverständlich an unsere Mitarbeiter im Kundenbüro wenden. Wir helfen Ihnen gern.